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§ 34a Polizeigesetz NRW (PolG NRW)

Für Nordrhein-Westfalen gilt ergänzend zu dem GewSchG der § 34a PolG NRW. Dieser berechtigt die Polizei bei Häuslicher Gewalt die gewalttätige Person der Woh-nung zu verweisen und zum Schutz vor weiterer Gewalt ein Rückkehrverbot von bis zu 10 Tagen auszusprechen. Gleichzeitig erstattet die Polizei in jedem Fall eine Strafanzeige. Diese konsequenten polizeilichen Maßnahmen erfolgen ausschließlich aufgrund der Gefahrenprognose der Polizei.

Parallel zum Bereich der Strafverfolgung ist mit dem § 34a PolG NRW erstmalig eine enge Verzahnung von polizeilichen Maßnahmen und psychosozialer Opferhilfe gesetzlich festgeschrieben.

In Absatz 4 heißt es: „Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten...“

In Düsseldorf übermittelt die Polizei – mit Einwilligung der Betroffenen – deren Daten per Fax an die Interventionsstelle in der hiesigen Frauenberatungsstelle.

Das verhängte Rückkehrverbot wird mindestens einmal während der 10 Tage durch die Polizei überprüft und bleibt auch dann für den benannten Zeitraum bestehen, wenn die von Häuslicher Gewalt betroffene Person den Täter wieder bei sich aufnehmen möchte.

Das Rückkehrverbot endet nach Ablauf der 10 Tage, soweit es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung vorzeitig abgelöst wird.

Hier können Sie den Gesetzestext lesen.

§ 34a PolG NRW, Wohnungszuweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

Polizeigesetz des Landes Nordrheinwestfalen (PolG NRW)

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, §§49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

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